Black Friday – der Markenlöschungsantrag ist gestellt

Der Black Friday ist nicht nur etwas für Schnäppchenjäger, schon länger beschäftigen sich auch die Gerichte damit.

Ursprünglich bezeichnen die Amerikaner den Freitag nach dem traditionellen Thanksgiving-Fest als Black Friday. An diesem Brückentag haben viele Amerikaner frei und läuten die Weihnachtssaison mit den ersten Geschenkekäufen ein. In den letzten Jahren und wohl auch durch das Marketing einer großen, weltbekannten Onlineshoppingplattform ist dieser Trend auch nach Deutschland gekommen. Kein Wunder also, dass 2012 mit der Domain black-friday.de das nach eigenen Angaben „dienstälteste Portal“ für Schnäppchenjäger in Deutschland für diesen Tag ins Leben gerufen wurde.

Ein weiterer Geschäftsmann, der auf diesen Trend aufspringen wollte, hat gleich die Wortmarke „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Allerdings wurde sie etwas später als die Registrierung der Domain zum 20.12.2013 ins Register eingetragen.

Es folgten Jahre der Streitigkeiten und Abmahnungen - vor allem für Händler, die mit „Black Friday“ warben - sowie der Eingang von 16 Anträgen auf Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse. Im Frühjahr war es dann soweit und das DPMA hatte die Marke aufgrund fehlender Unterscheidungskraft gelöscht. Aufgrund Beschwerden durch den Markeninhaber beim Bundespatentgericht (BPatG) wurde im September 2019 ein Termin zur mündlichen Verhandlung einberufen. Die Marke hat nun erst einmal wieder weiter Bestand und das BPatG hat noch kein finales Urteil gesprochen, ob dies so für alle Klassen bleiben wird.

Hinzu kommt nun auch ein Löschungsantrag wegen Verfalls, den das Portal black-friday.de eingereicht hat. Im Gegensatz zu Domains, die grundsätzlich auch passiv registriert werden können, müssen Marken nach Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist ernsthaft auf dem Markt benutzt werden (§ 49 Abs. 1 MarkenG). Dies scheint hier nach black-friday.de nicht der Fall zu sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte damit und der Marke „Black Friday“ umgehen werden.

Es kann sich lohnen, Marken und Domains gemeinsam im Blick zu haben. Beide können nebenher bestehen, oder sich - wie auch in diesem Fall deutlich wird - gegenseitig einschränken. Wir unterstützen Sie gern - fordern Sie uns. 123domain.eu ist Spezialist im Domainsektor und arbeitet seit vielen Jahren mit aufrecht.de zusammen, einer Kanzlei, die sich bewusst auf Internetrecht und Gewerblichen Rechtschutz ausgerichtet hat.

Quellen: DPMA, black-friday.de, IT Recht Kanzlei

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