Die WIPO spricht Liebherr die Domain libherr.com zu

Vertipper-Domains im eigenen Portfolio schützen Ihre Marke!

Die Liebherr-International AG mit Firmensitz in der Schweiz hat Beschwerde bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) eingereicht und fordert den Transfer der Vertipper-Domain libherr.com. Die Domain wurde bereits am 14. Oktober 2004 von einer dritten Partei registriert und laut Beschwerdeführerin zuletzt am 6. November 2018 auf den derzeitigen Domainbesitzer geändert.

Die Beschwerdeführerin wurde 1949 von Hans Liebherr gegründet und besteht mittlerweile aus verschiedenen Unternehmen mit mehr als 40.000 Mitarbeitern weltweit. Sie ist einer der weltweit größten Hersteller von Baumaschinen und mit ihren verschiedenen Unternehmen aus der Gruppe in weiteren Branchen wie Kühlung und Gefrierung, Bergbau, Luft- und Raumfahrt und anderen tätig. Sie ist im Besitz verschiedenster eingetragenen Marken „liebherr“ weltweit. Domains wie liebherr.com, liebherr.de oder auch Vertipper-Domains wie libher.com oder liebher.de befinden sich im unternehmenseigenen Portfolio. Domains mit Firmennamen und Angebot wie liebherr-crane-selection.com und liebherr-cooling.com gehören ebenfalls dazu. In ihrer Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, dass der strittige Domainname libherr.com verwirrend ähnlich ist zu ihren eingetragenen Marken, dass der Beschwerdegegner keinerlei Rechte oder ein berechtigtes Interesse an diese Domain besitzt und dass er die Domain böswillig registriert und verwendet hat. Der Beschwerdegegner hat wie so oft in derartigen Fällen nicht auf die Anfrage der WIPO reagiert.

Der Unterschied zwischen der Marke und der Domain ist der fehlende Buchstabe „e“. Das Gremium der WIPO in dieser Beschwerde schließt sich der Meinung vergangener Verfahren an, dass ein fehlender Buchstabe als offensichtlicher Tippfehler nicht ausreicht für eine Unterscheidung. Daher stimmt es der Beschwerdeführerin zu, dass die Domain verwirrend ähnlich zur geschützten Marke ist. Die Beschwerdegegnerin hat weiterhin den Anschein erweckt, dass keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse an diesem Namen besteht und dass der Beschwerdegegner die Domain für Werbelinks missbräuchlich verwendet. Dazu gibt es keine Stellungnahme des Beklagten, so dass die WIPO dem Anschein zustimmt. Weiterhin stellt das Gremium aufgrund der angegebenen Beweise fest, dass der Beschwerdegegner die Domain böswillig registriert und verwendet hat. Auch hierzu gibt es keine Erklärung von Seiten des Beschwerdegegners. Aufgrund dieser Feststellungen entscheidet die WIPO, dass die Domain auf die Beschwerdeführerin zu übertragen ist.

Die vollständige und ausführliche Entscheidung D2019-0360 kann auf der Website der WIPO nachgelesen werden. Zum aktuellen Zeitpunkt (17.04.2019) ist die Domain noch nicht auf den Beschwerdeführer übertragen worden.

Dieser Vorfall zeigt erneut, wie wichtig es ist, das vollständige Domainportfolio regelmäßig zu überprüfen. Um Reputationsverluste zu vermeiden und Kosten, Zeit und Nerven für ein Beschwerdeverfahren zu sparen, sollten auch andere Schreibweisen geprüft werden. Hierbei muss jedes Unternehmen für sich entscheiden, welche Toplevel-Domains (TLD) im Fokus stehen und welche nicht. Alle Schreibweisen bei allen TLDs zu registrieren kann eine sehr kostspielige Lösung sein, zumindest die wichtigsten TLDs für international agierende Unternehmen mit unterschiedlichen Schreibweisen sollten zum Schutz in jedem Fall registriert werden.

Quellen: wipo.int, verisign.com

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