Gute Chancen auf erfolgreiche Beschwerde bei Kaufangeboten von Domains

Die englische Firma FCUK hat erfolgreich Beschwerde bei der WIPO eingereicht und erhält die strittige Domain fcukyou.com zugesprochen.

Die Firma French Connection Limited aus dem Vereinigten Königreich (kurz: FCUK) hat erfolgreich Beschwerde bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) eingereicht. Die beklagte Domain fcukyou.com soll nun nach Entscheidung der WIPO in das Portfolio von FCUK transferiert werden.

Die Beschwerdeführerin verkauft Kleidung und Accessoires für Damen und Herren. Sie ist Markeninhaber verschiedener Marken mit dem Namen „FCUK“ im Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. In Ihrer Beschwerde macht sie geltend, dass sie entsprechende Marken registriert hat. Ebenso macht sie geltend, dass die umstrittene Domain fcukyou.com der eingetragenen Marken verwirrend ähnlich ist und lediglich durch das nicht unterscheidungskräftige Pronomen „you“ ergänzt wird. Sie behauptet, dass der Domainbesitzer weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an der umstrittenen Domain hat, er nicht unter dem Namen bekannt ist, der Domainname nicht für eine aktive Webseite genutzt wird und dass schließlich mit einem Kaufangebot in Höhe von 24.999 USD lediglich versucht wird, Gewinn aus der Registrierung zu generieren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der strittige Domainname bösgläubig registriert und verwendet wird. Als Argument für diese Behauptung gibt sie an, dass dem Domainbesitzer die Marke FCUK bekannt gewesen sein muss: Einen Tag nach erfolgter Registrierung bot er der Beschwerdeführerin die Domain zum Kauf an.

Der Beschwerdegegner, eine Privatperson aus Indien, gibt in seiner Stellungnahme an, dass er die Domain auf Basis der bekannten, englischen Beschimpfung „F*ck you“ registriert habe. Weiterhin unterscheide sich die strittige Domain von den eingetragenen Marken der Beschwerdegegnerin und könnte daher aufgrund der verschiedenen Interessensbereiche koexistieren. Ebenso behauptet er, dass ihm bei der Registrierung die Marke FCUK nicht bekannt war und er erst viel später aufgrund einer Information des Registrars darauf aufmerksam gemacht wurde.

Die WIPO prüft in einem Beschwerdeverfahren, ob

  1. die strittige Domain identisch oder verwirrend ähnlich ist,
  2. Rechte oder ein berechtigtes Interesse bestehen und
  3. die Domain böswillig registriert und verwendet wurde.

Sie ist in diesem Fall zu folgendem Ergebnis gekommen:
Die WIPO sieht als erwiesen an, dass Punkt 1 zutrifft: Die Domain ist identisch oder verwirrend ähnlich zur geschützten Marke. Die Verwendung des Pronomens nach Nennung der Marke führt in diesem Fall nicht zu einer Unterscheidung.
Auch Punkt 2 sieht die WIPO als erwiesen an. Vor allem die Tatsache, dass der Beschwerdegegner keine plausible Erklärung für ein berechtigtes Interesse liefert, führt zu dieser Einschätzung. Er gibt an, dass er die Domain für ein Projekt registriert habe, gibt aber dazu keine weiteren Details bekannt. Ebenso erwähnt er in seiner Stellungnahme einen langen Zeitraum, in dem ihm die Marke gar nicht bekannt war. Die Fakten belegen, dass dieser Zeitraum weniger als 24 Stunden beträgt. Weiterhin liegen der WIPO Auszüge aus dem Schreiben zum Kaufangebot vor, indem der Beschwerdegegner die Bekanntheit der Marke in der ganzen Welt attestiert.
Die WIPO sieht es als wahrscheinlicher an, dass Punkt 3 zutrifft als dass er nicht zutrifft. Das Fehlen von Beweisen für das angegeben Projekt des Beschwerdegegners, der Zeitraum zwischen Registrierung der Domain und Mitteilung zum Kauf an den Beschwerdeführer sowie das Zugeständnis des Beschwerdegegners die Marke und das Unternehmen FCUK zu kennen führen zu dieser Einschätzung.
Da die WIPO allen drei Prüfungspunkten zustimmt, entscheidet sie, die Domain fcukyou.com an die Beschwerdeführerin zu transferieren. Die ausführlich Entscheidung D2019-1427 kann auf der Website der WIPO eingesehen und nachgelesen werden.

Vor allem der letzte Punkt ist in einem Beschwerdeverfahren oft schwierig nachzuweisen. Es kann sich daher lohnen, ein Beschwerdeverfahren bei der WIPO einzuleiten, wenn der Zeitraum zwischen Registrierung einer Domain und Kontaktaufnahme – wie in diesem Beispiel mit einem Kaufangebot – relativ kurz erscheint. Günstiger wäre es gewesen, derartige Domains – vor allem bei diesem Markennamen – vorsorglich zu registrieren.

 

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