Aufgrund von Markenansprüchen muss die Domain volkswagen.buzz gelöscht werden

Die Beschwerde wurde zugunsten des Beschwerdeführers entschieden. Die Domain volkswagen.buzz muss nun vom Domainbesitzer gelöscht werden.

Die Beschwerdeführerin bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) ist die vor allem auch in Deutschland sehr bekannte Volkswagen AG. Die Beschwerdegegnerin ist der Domainbesitzer von volkswagen.buzz, eine Privatperson mit Wohnsitz in Deutschland mit scheinbar sehr guten Kenntnissen der deutschen Sprache. Die Domain volkswagen.buzz wurde am 24. Januar 2018 registriert.

Die Volkswagen AG ist ein international bekannter Automobilhersteller und mit ihrem Hauptsitz in Wolfsburg beheimatet. Das Unternehmen wurde 1937 gegründet und hat seine Produktionsstätten über den ganzen Globus verteilt. Mit mehr als 10 Millionen weltweit verkaufter Autos gehört es zu den meist bekannten Firmen auf der Welt. Die Beschwerdeführerin besitzt diverse Marken in jeglichen Registern. In einigen vorherigen Beschwerdeverfahren bei der WIPO wurde bereits attestiert, dass die Marke „Volkswagen“ eine bekannte Marke ist, vor allem aufgrund der zahlreichen Markeneintragungen auf der ganzen Welt als auch durch ihre Nutzung seit über 75 Jahren.

Die Beschwerdeführerin gibt bei der WIPO an, dass der umstrittene Domainname identisch zu diversen Marken der Beschwerdeführerin ist und dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an diesem Domainnamen besitzt. Ferner ist dieser auch nicht unter dem Domainnamen volkswagen.buzz bekannt und die Beschwerdeführerin vermutet, dass er einen irreführenden Eindruck für mögliche Besucher dieser Domain erwecken möchte. Sie betont, dass er den Domainnamen unrechtmäßig registriert hat und verwendet. Zudem muss er die Domain böswillig registriert haben, da er die Marke aufgrund des weltweiten Rufs gekannt haben muss. Sie bezieht sich auf eine vorherige Entscheidung der WIPO aus dem Jahr 2000, in der beurteilt wurde, dass Bösgläubigkeit vorliegt, wenn der Domainname so offensichtlich mit einem derart bekannten Produkt verbunden ist wie es hier der Fall zu sein scheint.

Der Beschwerdegegner reagiert lediglich in einem Schreiben in deutscher Sprache, dass er weder Briefe diesbezüglich annehmen noch auf Anfragen einer schweizer Firma durch einen Mitarbeiter asiatischer Herkunft antworten wird. Dies gilt sowohl für E-Mails als auch telefonische Anfragen aus dem Ausland. Zudem äußert er sich verärgert darüber, dass die Deutschen Datenschutzbestimmungen, vor allem für Privatpersonen, missachtet wurden.

Das Gremium hat entschieden, dass die Verfahrenssprache Englisch ist und dass der Domainname identisch mit verschiedensten Marken der Beschwerdegegnerin ist. Weiterhin stellt es fest, dass der Beschwerdegegner weder eine Berechtigung zur Nutzung hat noch ein berechtigtes Interesse vorliegt. Hier begründet es nochmal, dass eine passive Nutzung keine legitime Nutzung darstellt. Zudem wird aus der Bekanntheit der Marke abgeleitet, dass der Beschwerdegegner diese – vor allen in Deutschland – gekannt haben muss und daher die Domain böswillig registriert hat. Böswillige Nutzung wird entschieden, da der offensichtliche Mangel an aktiver Nutzung der Domain nicht als solche eine Feststellung von Bösgläubigkeit ausschließt.

Die finale Entscheidung der WIPO aufgrund aller Argumente ist daher die Löschung der Domain. Die vollständige Entscheidung zur Beschwerde (D2018-0922) ist auf den Seiten der WIPO nachzulesen.

Zum jetzigen Zeitpunkt (09.07.2018) ist die Domain weder gelöscht noch in einem Status, der eine Löschung zur Folge hat. Es bleibt abzuwarten, wann dies geschieht. Noch spannender ist – vor allem für Volkswagen – die Frage, wie lange die Domain nicht vom nächsten böswillig oder unbedarft registriert wird.

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