Shell bekommt Domain mit neuer Endung zugesprochen

Die Domain shell.bet wird nach einem WIPO-Verfahren an den Markeninhaber transferiert.

Im Juli diesen Jahres hat das Schweizer Unternehmen Shell Brands International AG Beschwerde über die Domain shell.bet bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) eingereicht und den Transfer gefordert.

Dieses Beispiel zeigt, dass auch die neuen Domainendungen vermehrt missbräuchlich von Dritten registriert werden. Die TLD (Toplevel-Domain) .bet ist für die Sportwetten- und Online-Glücksspiel-Community entwickelt worden und steht bereits seit 2016 zur Registrierung offen. Die betroffene Domain wurde am 21. August 2017 von einer Privatperson mit Wohnsitz in China registriert. Es werden auf der Webseite Produkte und Dienstleistungen angeboten und es hat den Anschein, dass der Betreiber ein Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin sei.

Die Beschwerdeführerin ist weltweit als Mineralölkonzern bekannt und beispielsweise in der Schweiz seit 1906 vertreten. Das heutige Muschellogo sowie die markanten Farben in Rot und Gelb können ebenfalls eine über 100 Jahre lange Historie vorweisen. Nach eigenen Angaben ist es eines der bekanntesten Firmenlogos der Welt. Die Beschwerdeführerin ist seit Gründung auch in China aktiv. Sie ist Inhaberin verschiedenster Markenrechte weltweit, inklusive chinesischer Markenrechte.

In ihrer Beschwerde gibt sie an, dass der Domainname identisch zu ihren Marken ist und nur aus der Marke „shell“ besteht. Daher wäre die TLD .bet im Rahmen eines Ähnlichkeitstests zu vernachlässigen. Weiterhin hat der Beschwerdegegner keinerlei Rechte oder ein berechtigtes Interesse an dieser Domain. Die Domain wurde von ihm böswillig registriert und genutzt. Daher plädiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf Transfer der strittigen Domain.

Der Beschwerdegegner bezieht keine Stellung und antwortet nicht im Rahmen dieses Verfahrens auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin.

Die WIPO stellt fest, dass es bestehende Markenrechte der Beschwerdeführerin gibt und die Domain die Marke in ihrer Gesamtheit beinhaltet. Ebenso vernachlässigt sie die TLD, da bei einem Ähnlichkeitstest dieser Art die Domainendung nicht berücksichtigt wird. In der weiteren Begründung gibt es eine Liste von Umständen, von denen einer ausreicht, dass der Beschwerdegegner Rechte oder ein berechtigtes Interesse an der Domain hat. Die Nachweispflicht obliegt dazu der Beschwerdeführerin. Aus früheren Entscheidungen geht allerdings hervor, dass diese Pflicht auf den Beschwerdegegner übergehen kann. Das trifft zu, wenn die Beschwerdeführerin einen Anscheinsbeweis einbringt, dass ihm Rechte oder berechtigtes Interesse an einem Domainnamen fehlen. Unterlässt der Beschwerdegegner die Nachweispflicht wie in diesem Fall, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner diese Richtlinie erfüllt hat. Schließlich gibt es vier Umstände, die ohne Einschränkung den Nachweis für die Registrierung und Nutzung eines Domainnamen in böswilliger Absicht erbringen. Die WIPO akzeptiert den Nachweis der Beschwerdeführerin, dass mit dem verwirrend ähnlichen Domainnamen absichtlich versucht werden sollte, Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf die Webseite des Beschwerdegegners oder einen anderen Online-Ort zu ziehen. Aus diesen Gründen entscheidet die WIPO zugunsten der Beschwerdeführerin. Die Domain soll an die Shell Brands International AG transferiert werden. Die vollständige Entscheidung ist auf den Seiten der WIPO veröffentlicht (http://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/text/2018/d2018-1507.html).

Nach aktuellem Stand (17.09.2018) wurde die Domain am 15. September 2018 aktualisiert und der derzeitige Domainbesitzer ist nun die Shell Brands International AG. Allerdings befindet sich die Domain noch in einen Status, der einen Transfer verbietet und es wird beim Aufruf der Domain eine Parkenseite des aktuellen Registrars angezeigt. Aus unserer Sicht ist das ein übliches Vorgehen und es scheint sich nur noch um eine Formsache zu handeln, bis die Domain in das Portfolio der Shell-Gruppe transferiert wird.

Erstaunlicher ist allerding in diesem Fall, dass der Beschwerdegegner nahezu ein Jahr Zeit hatte, die Domain dem Anschein nach unbekannterweise zu nutzen. Ansonsten hätte Shell wahrscheinlich in seiner Argumentation angegeben, dass Unterlassungsaufforderungen oder andere Kontaktaufnahmen erfolgt wären. Wenn Sie Strategien zu Domains, die Ihre Marke schädigen können, kennenlernen möchten, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Quellen: WIPO, Shell.com, nic.bet

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