Übertragung der Domain porsche.website dank UDRP

Das Beschwerdeverfahren zur Domain porsche.website wurde zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden: Die Domain wird an diese transferiert.

Das UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) mit der Fallnummer D2018-0381 wurde den Vorgaben entsprechend bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) bearbeitet.

Beschwerdeführerin ist die Dr. lng. h.c. F. Porsche AG mit Sitz in Stuttgart. Sie ist bekannt für ihre Sportwagen und produziert ebenso zugehörige Waren. Dazu besitzt sie weltweit zahlreiche Marken für den Namen „Porsche“ sowie eine Reihe von Domains einschließlich porsche.com, die zur Vermarktung dienen. Am 20.02.2018 hat sie ihre Beschwerde zur Domain porsche.website bei der WIPO eingereicht. Beschwerdegegner ist eine Privatperson.

Die strittige Domain porsche.website wurde am 2.1.2016 registriert. Die der Beschwerde beigefügten Nachweise deuten darauf hin, dass die Domain geparkt und zum Verkauf stand. Zum Zeitpunkt der Beschwerde war eine Website hinterlegt mit der Information „Website kommt bald“.

Nach erfolgreicher Prüfung der formalen Anforderungen konnten beide Seiten ihre Argumente vorbringen, warum ihnen jeweils die Domain porsche.website zusteht.

Die Beschwerdeführerin gab folgende Punkte an: Der Domainname verkörpert die Marke „Porsche“ vollständig und identisch. Die neue Toplevel-Domain (TLD) .website trägt zur Verwirrung bei, da der Besucher der Website meinen könnte, dieser Webauftritt sei eine offizielle Seite der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hatte weder eine Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin noch sei sie im Allgemeinen unter diesem Domainnamen bekannt. Weiterhin belegt die Nichtbenutzung des Domainnamens seit einem Jahr ein fehlendes berechtigtes Interesse. Die Domain stand unmittelbar nach Registrierung zum Verkauf, vier Monate später wurden Einnahmen generiert durch Klickraten zu einer Preisvergleichswebsite. 2017 stand die Domain erneut für 9.999.999,- Euro zum Verkauf. Die Beschwerdegegnerin hat diese Information per Nachricht über die Karriereseiten der Beschwerdeführerin auf Facebook mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin habe die Domain in böser Absicht registriert und nutzt ihn weiterhin, um einen hohen Mehrwert weit über den Registrierungsgebühren zu erzielen. Die Nachrichten über Facebook lassen vermuten, dass die Beschwerdeführerin der Gegnerin bekannt ist.

Die Beschwerdegegnerin argumentierte unter anderem wie folgt: Der Domain-Name sei kein Auto, sondern ein generischer Name. Die Beschwerdeführerin sei zwar eine Automobil-, aber keine Internetfirma. Von einer Entscheidung aus Kulanz für die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres aktuellen Diesel-Skandals abzuraten. Weiterhin habe er die Domain nicht in böser Absicht, sondern für seine Tochter registriert, die „Porsche“ heißt. Wenn die Beschwerdeführerin die Domain besitzen möchte, muss sie daher dafür bezahlen – ähnlich wie jemand für einen Wagen von Porsche zu bezahlen hat.

Für eine erfolgreiche Beschwerde muss die Beschwerdeführerin folgende Tatsachen nachweisen:

  • Der Domainname ist identisch zu einer Marke der Beschwerdeführerin oder zum Verwechseln ähnlich.
  • Die Beschwerdegegnerin hat keine Rechte oder keinen berechtigten Bezug an der Domain.
  • Und der Domainname wurde in böser Absicht registriert und verwendet.

Alle Punkte konnten durch die Beschwerdeführerin belegt werden. Vor allem aufgrund einer fehlenden Geburtsurkunde als Nachweis und die stark überhöhten Forderungen weit über die üblichen Ausgaben für die Registrierung und Verwaltung dieser Domain lassen das Mitglied des Schiedsgerichtes zu der Entscheidung kommen, dass die Domain an die Beschwerdeführerin zu übertragen ist.

Dieses ist zwischenzeitlich geschehen, die strittige Domain wird auf www.porsche.com weitergeleitet, auf der die Beschwerdeführerin ihren Webauftritt pflegt. Die Details zur Beschwerde können auf der Website der WIPO eingesehen werden.

Leider geht aus der Dokumentation nicht hervor, was in den beiden Jahren zwischen Registrierung (2016) und Einreichung der Beschwerde (2018) vorging und ob beide Parteien hier Kontakt gehabt haben. Vermutlich wird die Beschwerdeführerin ihre Marke nicht im Trademark Clearinghouse – eine zentralisierte Datenbank zum erweiterten Markenschutz bei der Einführung der neuen TLDs wie .website – eingetragen haben. Dann hätte sie bereits bei Registrierung der Domain die entsprechende Information zur Registrierung erhalten. Vielleicht hat sie es aber doch, um in den zwei Jahren die strittige Domain genau zu beobachten, Beweise zu sammeln und sich letztlich als weltweit bekannter Sportwagenhersteller nicht von einem Trittbrettfahrer alles zu jedem Preis gefallen zu lassen.

Die Beschwerdeführerin hätte zum Schutz ihrer Marke „Porsche“ die entsprechende Domain unter allen zulässigen TLDs vorsorglich registrieren können. Bei geschätzten 2.000 TLDs sind die Gebühren für die Registrierung und den jährlichen Betrieb nicht zu unterschätzen. Umso wichtiger ist es natürlich, genauestens zu definieren, welche Domains registriert werden sollten, welche zu beobachten sind und wie die Strategie bei Fremdregistrierungen aussieht.

Vereinbaren Sie eine kostenfreie Erstberatung

Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.